Die Wahrheit verkündigen,
den Glauben verteidigen

Predigten des H.H. Prof. Dr. Georg May

Glaubenswahrheit.org  

Predigtreihe: Die Sichtbarkeit der Kirche (Teil 7)

18. Juni 1995

Die Rechtsordnung in der Kirche

Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.

Geliebte im Herrn!

Es gibt viele Religionen und Religionsgemeinschaften. Es gibt auch zahlreiche religiöse Verbände, welche sich auf Christus berufen. In dieser Fülle und verwirrenden Vielfalt des Religiösen muß es Kriterien geben, an denen man erkennen kann, welches die von Gott gewollte, welches die von Christus gestiftete Religion ist. Die Kirche, die Gott gewollt und Christus gestiftet hat, muß sichtbar sein.

Wir haben an einer Reihe von Sonntagen über die Sichtbarkeit der Kirche gesprochen. Nur die Kirche, die bestimmte Merkmale hat, ist die von Gott gewollte und von Christus gestiftete. Die Merkmale, welche die wahre Kirche Christi hat, sind äußere und müssen äuere sein, denn an inneren Wirklichkeiten kann man eine Gemeinschaft von Menschen nicht erkennen. Die äußeren Merkmale sind der Gottesdienst, die Sakramente, die Verfassung und das Recht der Kirche, der Glaube der Kirche und die Glaubensbekenntnisse. Am heutigen Sonntag wollen wir uns der Rechtgestalt der Kirche zuwenden.

Die Kirche ist sichtbar in ihrer rechtlichen Struktur. Selbstverständlich muß die Kirche schon deswegen Recht haben, weil sie eine Gesellschaft ist. Es gibt keine Gesellschaft ohne Recht. Wo eine Gesellschaft, da ist auch Recht. Es muß ja in der Gesellschaft eine Ordnung geben, und die Ordnung kann nach einem ehernen Gesetz immer nur eine solche der Über- und Unterordnung sein. Es muß Vollmachtträger und es muß Untergebene geben. Es müssen Autoritätsinhaber vorhanden sein und solche, welche sich der Autorität zu unterwerfen haben; das verlangt die Ordnung in einer Gemeinschaft. Die Beziehungen zwischen den einzelnen müssen geordnet werden, und die Beziehungen der einzelnen zu dem Ganzen müssen eine bestimmte Ordnung empfangen. So hat auch die Kirche schon als gesellschaftliches Gefüge eine Ordnung. Aber es unterscheidet sie von jeder anderen Gesellschaft, daß diese Ordnung von Gott gewollt und von Christus gegeben ist. Ihre Ordnung geht in ihren Grundzügen auf Christus zurück; sie hat eine Christusordnung.

Christus hat die Grundstruktur seiner Kirche festgelegt, und wir nennen diese Grundstruktur das göttliche Recht. Die Rechtsordnung der Kirche unterscheidet sich von jeder anderen durch ihre Herkunft, ihre Ausdrucksgestalt und ihre Zweckhaftigkeit. Die Ordnung der Kirche stammt von oben, nicht von unten. Sie kommt her von Gott, von dem Bevollmächtigten Gottes, von dem Gesandten Gottes, von dem Offenbarer Gottes, den wir Jesus Christus nennen. Die Ordnung der Kirche unterscheidet sich auch in ihrer Symbolhaftigkeit. Sie ist Ausdruck der Tatsache, daß ihr Stifter ein gottmenschliches Wesen hat. So wie in Christus Göttliches in menschlicher Gestalt erschien, so ist auch in der Rechtsordnung der Kirche in äußerer Gestalt Göttliches verborgen. Die Rechtsordnung der Kirche ist nicht nur dazu bestimmt, die äußeren Verhältnisse zu gestalten, sondern die greift ins Innere ein. Sie bindet die Gewissen, und sie ordnet die seelischen Befindlichkeiten; sie hat eine Wirkmächtigkeit in der Tiefe.

Ihre Zweckhaftigkeit liegt darin, daß sie das Reich Gottes zu ihrem Teil aufrichten und die Menschen zum Heile führen soll. Das kirchliche Recht dient der Ehre Gottes und dem Heil der Menschen. Es ist nicht bloß eine konventionelle Ordnung, um einem gewissen Bedürfnis jeder Gesellschaft Genüge zu tun, nein, das Kirchenrecht ist eine Ordnung des Heils.

Im kirchlichen Recht gibt es zwei große Rechtsmassen: Wir unterscheiden das göttliche Recht vom menschlichen Recht. Das göttliche Recht ist jenes, das von Gott selber gegeben ist, und zwar von dem Gottmenschen Jesus Christus. Es ist jeder menschlichen Verfügung entzogen. Was Christus einmal festgelegt hat, das darf die Kirche niemals aufgeben oder wesentlich verändern. Zum göttlichen Recht gehören beispielsweise die Einsetzung von Papst und Bischöfen, also die Papst- und Bischofsverfassung der Kirche, es gehören dazu die sakramentale Ordnung der Kirche. Sieben Sakramente, nicht sechs, auch nicht zwei, aber auch nicht acht, sondern so viele, wie Christus eingesetzt hat. Nur er kann ja mit einem äußeren Zeichen innere Gnade vermitteln, und das ist eben an sieben Stellen geschehen. Dieses göttliche Recht hat die Kirche zu hüten. Es ist in das kirchliche Recht integriert, aber es ist gewissermaßen im kirchlichen Recht das oberste Verfassungsrecht. So wie man an einer weltlichen Rechtsordnung verschieden gestufte Rechtsmassen unterscheidet, wo die eine die andere bindet, so ähnlich ist es in der Kirche. Das göttliche Recht ist das Grundgesetz der Kirche, es bindet jede rein kirchliche Gesetzgebung. Die Kirche ist nicht Herr dieses Rechtes, sondern sie ist Diener dieses Rechtes.

Freilich hat sie bis zu einem gewissen Grade die Vollmacht, es zu entfalten. Ich denke etwa an die Einsetzung des Amtes. Christus hat ohne Zweifel die Apostel bestellt; die Apostel sind die Vorläufer der Bischöfe. Aber daß aus diesem Amt, dem Apostelamt, dem Bischofsamt, das Priesteramt und das Diakonenamt ausgegliedert wurde, das ist doch wohl der Wirksamkeit der Autoritätsträger der ersten Zeit, nämlich der Apostel, zuzuschreiben. Bei den Diakonen wissen wir es ja ganz genau, daß die Apostel eines Tages daran gingen, den Tischdienst durch Diakone versehen zu lassen, damit sie selbst dem Gottesdienst und dem Dienst am Wort obliegen konnten. Aber noch einmal: Die Kirche kann nur entfalten, was vorgegeben ist, und sie kann es nur entfalten in dem Sinne, den Christus festgelegt hat. Dieser Entfaltung sind also enge Grenzen gezogen.

Die zweite Rechtsmasse ist das sogenannte menschliche Recht. Es wird von der Kirche kraft ihrer Vollmacht, Recht zu setzen, geschaffen. Das menschliche Recht ist notwendig, denn das göttliche Recht regelt nur die Grundzüge der Verfassung und des Lebens der Kirche. Das menschliche Recht muß diese Grundzüge in Ausführungsbestimmungen bringen; es muß dafür sorgen, daß das göttliche Recht beachtet und angewendet, durchgesetzt und realisiert wird im Leben der Kirche. Das eben tut das menschliche Recht. Das menschliche Recht dient der Durchsetzung und der Verwirklichung des göttlichen Rechtes. Denken wir etwa an die von Christus eingesetzte Feier des eucharistischen Opfers. Christus hat der Kirche das eucharistische Opfersakrament übergeben mit den Worten: „Tut dies zu meinem Gedächtnis!“ Aber wann das zu tun ist, das hat er nicht gesagt. Die Kirche gibt die Ausführungsbestimmung, indem sie festlegt: Jeder Christ hat dieses heilige Opfer wenigstens am Sonntag und an den gebotenen Feiertagen mitzufeiern. Das ist menschliches Recht, aber es ist menschliches Recht in Ausführung des göttlichen Rechtes. Es könnte dieses menschliche Recht bis zu einem gewissen Grade modifiziert werden, und die Kirche tut es ja, indem sie zum Beispiel Feiertage einsetzt und abschafft. Aber man wird sagen müssen, daß dieses menschliche Recht sehr nahe dem göttlichen Recht verbunden ist.

Andere Formen des menschlichen Rechtes sind zum Beispiel das Gebot, wenigstens einmal im Jahre zu beichten und wenigstens einmal im Jahre die heilige Kommunion zu empfangen. Der Herr hat nicht gesagt, wie oft man beichten muß. Er hat gesagt: „Welchen ihr die Sünden vergeben werdet, denen sind sie vergeben, und welchen ihr sie behalten werdet, denen sind sie behalten.“ Die Kirche hat diese Gabe der Sündenvergebung ausgefaltet, indem sie sagt: Es gibt ein Minimum, wie oft man von dieser Gabe Gebrauch machen muß, und dieses Minimum ist die einmalige Beichte, wenigstens die einmalige Beichte im Jahr. Und ähnlich ist es bei der heiligen Kommunion. Christus hat gesagt: „Wer mein Fleisch ißt, der hat das ewige Leben.“ Und wer es nicht ißt, der hat das ewige Leben nicht. Die Kirche hat wiederum diese allgemeine Weisung des Herrn ausgemünzt, indem sie verordnet hat: Wenigstens einmal im Jahre muß jeder Christ dieses heilige Sakrament der Vereinigung mit Christus empfangen, wenn er nicht geistlich zugrunde gehen will.

Und so könnte man an vielen anderen Geboten nachweisen, daß sie der Ausführung des göttlichen Willens dienen. Die Kirche hat natürlich keine unfehlbare Gewißheit, ob ihre jeweilige menschliche Rechtsetzung verspätet ist oder zu früh kommt, ob sie hinreichend ist oder nicht. Es gibt hier einen Spielraum, in dem die Kirche Wagnisse eingeht. Die Kirche hat viele Jahrhunderte gesagt: Die wunderbare Speise der heiligen Kommunion ist kniend und in den Mund zu empfangen. Sie hat sich in den letzten Jahren bereitgefunden, den Ungehorsam von unten zu sanktionieren und die Handkommunion freizugeben. Ob die Hirten, die das getan haben, sich einmal deswegen werden vor Gott verantworten müssen?

So kann man auch bei anderen Gesetzen, die in den letzten Jahren geändert worden sind, fragen, ob sie der Kirche besser dienen als die Ordnung, die vorher bestand. Die Kirche hat noch nie in ihrer ganzen Geschichte Frauen und Mädchen zum Altardienst zugelassen. Sie hat wiederum, um den Ungehorsam von unten zu sanktionieren, die Ministrantinnen eingeführt. Und jetzt tritt das ein, was ich vorausgesagt habe, daß nämlich ein Pfarrer in der Eifel sich an 42 dieser Ministrantinnen vergangen hat, vor und nach der Messe. Die Hirten werden sich einmal für diese Gesetzgebung verantworten müssen.

Es gibt dann eine weitere Masse in dem menschlichen Recht, die von den göttlichen Grundlagen viel weiter entfernt ist als die erwähnten Beispiele, die aber auch um der Ordnung willen notwendig ist. Ich denke etwa an die Verwaltung des Kirchenvermögens. Wie diese Verwaltung zu organisieren ist, wie der Haushaltsplan aufzustellen ist, wie die Rechnungslegung zu erfolgen hat, das sind Dinge, die kann die Kirche so oder anders regeln, die sind ja weit entfernt vom geistlichen Zweck der Kirche, haben aber natürlich immer noch eine erkennbare Beziehung zu ihr. Denn schließlich bedarf die Kirche als sichtbare Institution des Vermögens. Man wird sagen können: Dem göttlichen Recht um so näher steht eine Bestimmung, je mehr sie dem Heile dient, je wichtiger sie für die Kirche ist, je notwendiger sie für das geordnete Leben der christlichen Gemeinschaft ist.

Gegen die Rechtsgestalt der Kirche sind die sogenannten Reformatoren Sturm gelaufen. Luther hat auch hier seine Irrlehren verbreitet. Er sagt, es gibt ein göttliches Recht, aber das gehört zu der unsichtbaren Kirche. Die sichtbare Kirche wird nur vom menschlichen Recht bestimmt. Und dieses menschliche Recht ist nur um der Ordnung willen notwendig, nicht um des Heiles willen. Man braucht sich ihm also nicht aufgrund des Glaubens zu fügen, sondern nur aufgrund der Liebe, weil eben eine gewisse Ordnung sein muß. Es gibt auch in der Kirche kein göttlich verordnetes Gesetzgebungsorgan. In den protestantischen Gemeinschaften  gibt es natürlich Gesetze, viele Gesetze. Aber das sind Gesetze anderer Art als in der katholischen Kirche, weil ihnen ein Gesetzgeber göttlichen Rechtes fehlt. Die sogenannten Bischöfe der Protestanten sind ja Laien. Sie haben keine Gesetzgebungsgewalt. Deswegen muß man, wenn man vom Recht in den protestantischen Gemeinschaften und in der katholischen Kirche spricht, wesentliche Unterschiede anbringen. Das Recht in der Kirche Christi – die katholische Kirche ist damit gemeint – dient dem Heile und ist von Gesetzgebern göttlichen Rechtes gesetzt. Im Protestantismus ist es nicht für das Heil notwendig und ist von Gesetzgebern rein menschlichen Rechtes, wie in einem Verein, gesetzt.

Nun erhebt sich noch eine wichtige Frage, meine lieben Freunde. Nämlich Paulus hat doch die Aufhebung des Gesetzes verkündet. Er hat von der Freiheit vom Gesetz gesprochen. Ist da nicht die katholische Kirche mit ihrer Rechtsordnung, mit ihrer Betonung der Gesetze in das Alte Testament zurückgefallen? Hat sie nicht den Freiheitsruf, den niemand deutlicher als Paulus ausgestoßen hat, überhört und verkümmern lassen? Ist nicht ein unüberwindbarer Gegensatz, wie der Protestantismus behauptet, zwischen Evangelium und Gesetz? Die Schwierigkeit löst sich wie folgt: Das Evangelium, das Christus verkündet hat, ist nicht ein unverbindlicher Anruf, sondern ist ein verbindliches Gebot. Das Evangelium ist gleichzeitig Gesetz. Christus ist das personale Gesetz, an das die Menschen gewiesen sind. Wenn er die Menschen anruft, dann verpflichtet er die Menschen auf sich, auf sein Leben, auf seine Lehre, auf sein Beispiel. Wozu braucht es dann noch Gesetze? Um die Christusbindung darzustellen. Die Gesetze machen deutlich, was die Bindung an Christus verlangt. Die Gesetze sind die Ausfaltung dessen, was die personale Bindung an Christus bedeutet. Paulus will nicht einem gesetzlosen Libertinismus das Wort reden, sondern er will die Bindung an den personalen Gesetzgeber, an Christus, verkündigen. Aber diese Bindung muß erläutert werden. Sie muß dargestellt werden. Und das tun die Gesetze, welche die Kirche im Auftrag Christi gibt. Kein Gegensatz zwischen Gesetz und Evangelium, sondern das Gesetz ist die Interpretation dessen, was das Evangelium, welches das neue Gesetz ist, vom Menschen verlangt. Und dieses Gesetz tritt nicht nur von innen an den Menschen heran, sondern es ergeht als hörbares Wort an den Menschen. Der Mensch ist diesem Wort, diesem Gesetz, zum Gehorsam verpflichtet, weil der Gesetzgeber Christus, der Gottmensch, ist. Da kommt es nicht auf die innere Einsicht an, wie Rudolf Sohm meinte, sondern es kommt darauf an, daß man erkennt: Das ist von Christus gegeben. Ob mir das einleuchtet oder nicht, spielt gar keine Rolle. Wenn Christus, der Gottmensch, etwas gebietet, das ist eben gültig, und da muß ich mich unterordnen. Ob ich es verstehe oder nicht, das ist sekundär.

Dieses Gesetz, das Christus ist, und dieses Gesetz, das sich aus der Bindung an ihn ergibt, ist letztlich Ausfluß seiner Liebe. Keine Willkür, kein Machtmißbrauch Gottes oder der Menschen, sondern Ausdruck der Liebe. In diesem Gesetz will Gott seine Liebe verströmen, damit die Menschen durch die Erfüllung des Gesetzes die Voraussetzungen schaffen, die notwendig sind, um das Heil zu gewinnen.

Hier zeigt sich wieder, daß der protestantische Ansatz letztlich in dem falschen Fiduzialglauben begründet ist. Nach protestantischer Lehre wird ja das Heil allein aufgrund des Vertrauensglaubens erlangt. Nein, sagt das Konzil von Trient, es braucht auch andere menschliche Haltungen, um das Heil zu gewinnen, Furcht, Reue, Vorsatz, Anfang der Gottesliebe, Abscheu vor der Sünde, Hoffnung. Diese Akte müssen zusammenkommen, um das Heil zu gewinnen.

Das Recht in der Kirche, meine lieben Freunde, ist manchen oder vielleicht auch vielen unbequem. Denn es bringt die verbindliche Lehre, das gottesdienstliche Handeln und die Verpflichtungen der Amtsträger und der Glieder der Kirche in bestimmte, feste Formeln. Der Mensch liebt die Unbestimmtheit. Er will nach seinem eigenen Geschmack leben und handeln. Das Recht aber verbürgt die Sicherheit des Heils. Nur wenn die Sakramente in der rechten Weise gesetzt werden, nur wenn das Wort Gottes ungetrübt verkündet wird, nur wenn das Leben der Amtsträger ihrer Berufung entspricht, ist die Kirche wahrhaft sichtbar als die von Christus gestiftete Heilsgemeinschaft. Es ist die Kirche ein Reich, in dem man das Recht liebhat. Die Kirche leidet nicht an einem Übermaß des Rechtes, sie leidet an der Unterschätzung und an der Nichtbeachtung des Rechtes. Wenn die Kirche in den letzten Jahrzehnten etwas, vielleicht sogar viel von ihrer Vertrauenswürdigkeit eingebüßt hat, dann nicht deswegen, weil das Recht beobachtet, sondern weil es vernachlässigt worden ist. Die Hirten der Kirche werden sich für diese Vernachlässigung einmal verantworten müssen.

An uns ist es, um des Heiles willen, um Christi willen, um unserer Mitmenschen willen, um unserer Verantwortung willen dem Recht die Stelle einzuräumen, die ihm Christus gegeben wissen wollte, nämlich als eines Mittels, um Gottes Ehre zu fördern und das Heil zu gewinnen.

Amen.

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