Die Wahrheit verkündigen,
den Glauben verteidigen

Predigten des H.H. Prof. Dr. Georg May

Glaubenswahrheit.org  
21. Juli 2019

Die Todesstrafe

Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.

Geliebte im Herrn!

Der gegenwärtige Inhaber des Primates in der Kirche hat eine Änderung der kirchlichen Lehre über die Todesstrafe verfügt. Am 2. August 2018 wurde ein Reskript der Glaubenskongregation veröffentlicht, das verfügte, dass der Artikel 2266 im Katechismus der katholischen Kirche geändert wird. Dort hieß es vorher: „Die überlieferte Lehre der Kirche hat die Rechtmäßigkeit des Rechtes und der Pflicht der gesetzmäßigen öffentlichen Gewalt anerkannt, der Schwere des Verbrechens angemessene Strafen zu verhängen, ohne in schwerwiegendsten Fällen die Todesstrafe auszuschließen.“ Seit der verfügten Änderung heißt es: „Die Kirche lehrt im Licht des Evangeliums, dass die Todesstrafe unzulässig ist, weil sie gegen die Unantastbarkeit und Würde der Person verstößt, und setzt sich mit Entschiedenheit für deren Abschaffung in der ganzen Welt ein.“ Diese Äußerung des gegenwärtigen Inhabers des Primates gibt Anlass zu kritischem Nachdenken. Im Alten Bund war die Todesstrafe vorgesehen für Verbrechen an Menschenleben wie Totschlag, Menschenraub, für religiöse Verbrechen: Götzendienst, Sabbatschänderei, Zauberei, für Sexualvergehen: Ehebruch, Blutschande, homosexuelle Betätigung, Bestialität (Geschlechtsverkehr mit Tieren), Prostitution einer Priestertochter und schließlich Vergehen gegen die Eltern. Das Alte Testament sprach die Berechtigung der Strafe für den Mord auch grundsätzlich aus. Im 1. Buch der Heiligen Schrift heißt es: „Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll auch durch Menschen vergossen werden. Denn nach seinem Bilde hat Gott den Menschen gemacht.“ Die freventliche Verachtung des Ebenbildes Gottes erscheint als ein so großes Verbrechen, dass es nur durch den Tod des Täters gesühnt werden kann. Im Neuen Testament findet sich kein Text, welcher die Todesstrafe ausschließt. Es gibt vielmehr Stellen, in denen das Strafrecht der Obrigkeit anerkannt und keine Beschränkung eingeführt wird. Der Apostel Paulus lehrt von der staatlichen Obrigkeit: „Gottes Dienerin ist sie, dir zum Guten. Tust du aber Böses, so fürchte sie; nicht umsonst trägt sie das Schwert. Sie ist ja Gottes Dienerin, Rächerin zur Bestrafung für den, der das Böse tut.“ Mit dem Schwert ist nicht nur die Strafgerichtsbarkeit gemeint, sondern die Blutgerichtsbarkeit. Das Schwert ist nämlich das Instrument zur Vollstreckung der Todesstrafe. Das Schwertamt, von dem Paulus spricht, gilt für alle Strafen, schließt also die Todesstrafe nicht aus. Die Heilige Schrift anerkennt das Recht der Todesstrafe. Die Staatsgewalt ist befugt, in gewissen Fällen die Todesstrafe zu verhängen.

Die Kirche hat sich lückenlos an diese Vorgaben der Heiligen Schrift gehalten. Die katholische Soziallehre hat immer das Recht des Staates, in besonders schweren Fällen den Verbrecher mit dem Tode zu bestrafen, anerkannt. Alle hervorragenden Lehrer der Kirche bezeugen die Erlaubtheit der Todesstrafe. Der größte unter ihnen, Thomas von Aquin, sieht die Todesstrafe für zulässig an bei Verbrechen, die das Gemeinwohl in schwerer Weise gefährden. Die Erlaubtheit der Todesstrafe wird von den großen Lehrern der Kirche allgemein davon abhängig gemacht, ob und inwieweit sie um des Gemeinwohls willen als notwendig angesehen werden muss. „Das Recht der Obrigkeit, die Todesstrafe zu verhängen, geht auf die Pflicht der Obrigkeit gegen Gott zurück“, sagt der heilige Augustinus. Gegen die aufrührerische Sekte der Waldenser ist dieses Recht von höchster kirchlicher Stelle ausdrücklich in Schutz genommen worden. Als die Waldenser die Todesstrafe als unerlaubt verwarfen, erklärte Papst Innozenz III. im Jahre 1208: „Von der weltlichen Gewalt behaupten wir, dass sie ohne Todsünde ein Bluturteil vollstrecken kann, sofern sie zur Verhängung der Strafe nicht aus Hass, sondern aus Überlegung, nicht übereilt, sondern besonnen schreitet.“ Der heilige Papst Pius V. gab im Jahre 1566 den Katechismus der katholischen Kirche heraus. Darin ist das Recht der Obrigkeit, die Todesstrafe zu verhängen, festgelegt. Die katholische Lehre ist immer auf diesem Standard geblieben. Der berühmte katholische Sozialethiker Otto Schilling erklärte: „Die Todesstrafe ist und bleibt erlaubt, sobald sie zum Schutz des Friedens und der Rechtssicherheit im Staate als notwendig sich erweist und ein diesen Frieden gefährdendes Verbrechen vorliegt.“ Der theologische Moraltheologe, ebenso bekannt und berühmt, Fritz Tillmann schrieb: „An dem grundsätzlichen Recht des Staates auf Verhängung der Todesstrafe muss auch die katholische Sittenlehre um des Gemeinwohls willen zur Wiederherstellung des Rechtes, zur Sicherung der Rechtsordnung und zur Ahndung von Verbrechen festhalten.“ In dieser Lehrtradition steht der vom heiligen Papst Johannes Paul II. herausgegebene Katechismus. Er stellte das Recht des Staates zur Todesstrafe nicht in Frage, hat es vielmehr ausdrücklich bejaht. Die Kirche hat nie gelehrt, dass das Leben von Menschen, die abscheuliche Morde begangen haben, unantastbar und die Todesstrafe unzulässig sei.

Ich möchte Ihnen, meine lieben Freunde, die wichtigsten Gründe, die für und gegen die Todesstrafe sprechen, kurz darstellen. Für die Notwendigkeit der Verhängung und der Vollstreckung der Todesstrafe werden folgende Überlegungen angestellt: Wie jede Strafe ist auch die Todesstrafe zuerst gerechte Vergeltung, also Sühne für das Verbrechen. Die durch das Verbrechen schwer gestörte Rechtsordnung muss wiederhergestellt werden. Das geschieht dadurch, dass dem Verbrecher ein seiner Untat entsprechendes Übel zugefügt wird. Das aber ist – zumindest für den Mörder – die Vernichtung des leiblichen Lebens. Nach Immanuel Kant – immerhin der bedeutendste deutsche Philosoph – ist der Tod der gerechte Ausgleich. Dem höchsten Verbrechen muss die höchste Strafe entsprechen. Ja, Kant hat sogar geschrieben: „Wenn die Welt morgen unterginge, müsste heute noch der letzte todeswürdige Verbrecher hingerichtet werden.“ So ausnahmslos hat er diese Position dargestellt. Die gerechte Wiedervergeltung muss gewahrt bleiben, sonst wird das Rechtsbewusstsein aufs Schwerste erschüttert. Es gibt Verbrechen, deren Ungeheuerlichkeit nur mit der Todesstrafe geahndet werden kann. Die Befürworter der Todesstrafe berufen sich darauf, dass nur die Todesstrafe ein dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden entsprechendes Übel ist, eine dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Vergeltung schwerster Tötungsdelikte darstellt. Die volle Begründung der Todesstrafe lässt sich jedoch nur aus dem Wesen der stattlichen Gemeinschaft und ihrer gottgewollten Zwecke herleiten. Der Rechtsgrund liegt in der sittlichen Notwendigkeit der öffentlichen Wohlfahrt, in der Erhabenheit des Staatsganzen über dem Einzelnen. Diese scheint nach der Ansicht der Befürworter der Todesstrafe bei gewissen Delikten die Tötung als äußerstes Mittel zu fordern. Die Auslöschung des Menschenlebens verstößt nicht – so sagen sie – gegen die Würde und den Selbstzweck der Persönlichkeit, weil der Verbrecher selbst seine Personenwürde preisgegeben und in den verübten Verbrechen die Grundlage seiner irdischen Existenz selbst aufgehoben hat. Das Todesurteil darf natürlich nur nach gründlicher und objektiver gerichtlicher Untersuchung und zweifelsfreier Feststellung der todeswürdigen Schuld ausgesprochen werden. Dem Verurteilten muss Gelegenheit zur Aussöhnung mit Gott gegeben werden, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Ich habe einmal gelesen – historisch beglaubigt –, dass als ein Mörder hingerichtet werden sollte, er einen letzten Wunsch hatte. Der Wunsch bestand darin: er wollte noch einmal ¼ Pfund Leberwurst haben. Die Todesstrafe wird weiter damit begründet, dass sie allein Sicherheit vor Wiederholungstaten bietet. Dazu reicht die Einsperrung nicht aus. Man sagt, der zu lebenslänglicher Haft verurteilte Mörder hat gewissermaßen einen Freibrief zu neuen Morden, denn er kann zu keiner weiteren Strafe verurteilt werden, auch wenn er seinen Wärter, den Geistlichen oder sonst einen Besucher ermordet. Zur Begründung der Todesstrafe wird weiter auf das Phänomen der Verwirkung hingewiesen. Verwirken heißt: bestimmte Grundrechte verlieren. Es wird folgenermaßen argumentiert: Der Mörder setzt sich durch seine Tat über das von Gott verbürgte, unverletzliche Lebensrecht des Menschen hinweg, deswegen und dadurch verwirkt er im selben Augenblick sein Recht auf Leben. In diesem Sinne ist es der Übeltäter selbst, der sich des Rechts auf Leben beraubt. In diesem Sinne ist es die absolut verpflichtende Sitten- und Rechtsordnung, die das Lebensrecht des Übeltäters aufhebt. Es ist schließlich Gott, der Herr, selbst, der dem Übeltäter das Lebensrecht nimmt, denn jene Ordnung hat Gott, den Herrn, als ihren Urheber und steten Garant ihres Bestehens und ihrer Wirksamkeit. Die Auslöschung des Lebens desjenigen, der durch seine Taten den absoluten Wert des menschlichen Lebens leugnete, hat in der Gemeinschaft und für die Gemeinschaft den Sinn der Anerkennung dieses absoluten Wertes. Schließlich wird auch noch auf die Abschreckung verwiesen. Strafen sollen ja auch der Vorbeugung gegen künftige Verbrechen dienen. Die Todesstrafe gewährt eine tiefgreifende Abschreckung vor dem Begehen des Verbrechens. Sie gilt als die wirksamste Abschreckungsmaßnahme, das wirksamste Abschreckungsmittel. Sie allein gewährleistet eine Sicherung der Gesellschaft vor dem Täter. Der Täter, der damit rechnen muss, dass er sein Leben verliert, wird – so argumentiert man – durch diese Aussicht in der Regel von seinem Verbrechen Abstand nehmen.

Gegen die Todesstrafe werden viele ernstzunehmende Gründe angeführt. Die Gegner der Todesstrafe erklären, die Todesstrafe sei zum Schutz gegen schwerste Verbrechen weder nötig noch geeignet. Sie bestreiten die abschreckende Wirkung der Todesstrafe; in den Staaten, welche die Todesstrafe abgeschafft haben, hat die Mordkriminalität nicht nachweisbar zugenommen. Doch die Ansichten der Strafrechtsfachleute gehen auseinander. Nicht wenige halten sie gerade wegen ihrer abschreckenden Wirkung für unerlässlich. Weiter wird die fehlende Korrekturmöglichkeit bei Justizirrtümern gegen die Todesstrafe angeführt. Justizirrtum ist eine falsche Entscheidung des Gerichts aufgrund eines Irrtums über Tatsachen oder wegen irriger Gesetzesauslegung. Justizmord ist die Hinrichtung eines Unschuldigen infolge von Justizirrtum. Ein Fehlurteil mit Todesfolge kann nicht wiedergutgemacht werden. Dagegen wird eingewandt: In den Fällen, in denen beachtliche Zweifel am Sachverhalt bestehen oder nur ein Indizienbeweis geführt werden kann, bleibt die Möglichkeit der Begnadigung. Auch bei anderen Strafen, z.B. bei langjähriger Freiheitsstrafe, kann dem Unschuldigen kein angemessener Ersatz geboten werden. Ein weiterer Einwand ist hergenommen von der Tatsache, dass die Vollstreckung der Todesstrafe die sittliche Umkehr des Täters unmöglich macht. Dagegen wird darauf hingewiesen, dass die Gnade der Umkehr und der Bekehrung an keinen Zeitpunkt gebunden ist; sie steht jederzeit zur Verfügung. Die Ablehnung der sittlichen Umkehr darf die Menschheit nicht wehrlos machen. Thomas von Aquin schreibt: „Die zum Tode Verurteilten haben die Möglichkeit, sich vor ihrem Tode zu bekehren. Wenn sie aber so verhärtet sind, dass sie nicht einmal angesichts des Todes in sich gehen, so darf angenommen werden, dass sie sich niemals bekehren werden.“ Ein weiteres Argument gegen die Todesstrafe ist hergenommen von der Würde des Menschen; sie verbiete – so heißt es – die Auslöschung des Lebens. Darauf wird geantwortet: Die Argumentation mit der Würde kann auch zu einem gegenteiligen Ergebnis führen. Man könnte nämlich sagen: Gerade die Würde des Menschen als vernünftiges und verantwortliches Wesen fordere angesichts exorbitanter Verbrechen die Übernahme der äußersten Strafe. Wenn der Staat einen Mörder tötet, vollstreckt er nur den totalen Selbstausschluss aus der menschlichen Gesellschaft, den der Mörder selbst durch seine Untat rechtlich bereits vollzogen hat. Man sieht, meine lieben Freunde, es gibt Gründe für und gegen die Todesstrafe. Zwingend sind weder die einen noch die anderen.

Indes ist festzustellen: Die allgemeine Stimmung gegen die Todesstrafe hat in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zugenommen. Dazu hat der Abscheu gegen die Massenhinrichtungen in den totalitären Regimes beigetragen. In der Sowjetunion wurden zahlreiche Personen der Führerschicht: Marschälle, Minister erschossen, weil sie angeblich Spionage betrieben und Verschwörungen vorbereitet hatten. An den Vorwürfen war kein wahres Wort. Im Hitlerregime wurden die Tatbestände, die mit dem Tode bestraft werden konnten oder mussten, maßlos ausgedehnt. Wer Zweifel am deutschen Sieg im Zweiten Weltkrieg äußerte, konnte wegen Wehrkraftzersetzung hingerichtet werden. Eine beträchtliche Zahl von Ländern hat darum nach dem Ende des Krieges die Todesstrafe eliminiert; in Deutschland ist sie durch Artikel 102 des Grundgesetzes abgeschafft. Immer noch aber sind die Länder, in denen die Todesstrafe zulässig ist, in der Mehrzahl. Das Land Israel hat die Todesstrafe beibehalten. Es ist merkwürdig, dass die Argumente gegen die Todesstrafe nicht zu hören waren, als seit 1945 die so genannten Kriegsverbrecher vor Gericht gestellt und verurteilt und durch einen schimpflichen Tod am Galgen hingerichtet wurden. Eine so grundsätzliche Frage kann doch nicht von den Zeiten und von den Umständen abhängig gemacht werden. So hat man z.B. den katholischen Priester Tiso, den Präsidenten der Slowakei, hingerichtet. Ich habe von den Gegnern der Todesstrafe noch nie gehört, dass man die nationalsozialistischen Kriegsverbrecher nicht hätte hinrichten sollen. Man kann für oder gegen die Todesstrafe sein. Beide Positionen lassen sich mit guten Gründen stützen. Der gegenwärtige Inhaber des Primates aber hat durch Schreiben vom 2. August 2018 die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe als verboten erklärt. Dazu ist folgendes zu sagen: Die Kirche hat für sich niemals das Schwertrecht beansprucht. Sie hat vielmehr die Verurteilten der Gnade empfohlen und den Priestern die Mitwirkung an Todesurteilen verboten. Es entspricht dem christlichen Empfinden, den Vollzug des Todesurteils einzuschränken und wo es angängig ist, mit der Sicherungsverwahrung abzulösen. Wo der Glaube an ein Fortleben nach dem Tode lebendig ist, ist allen klar, dass den Übeltätern nur das irdische Leben, nicht aber die eigentliche Existenz genommen wird. Selbstverständlich kann man aus katholischer Sicht die praktische Anwendung der Todesstrafe in der heutigen Zeit ablehnen. Aber man kann nicht lehren, dass die Todesstrafe in sich unmoralisch und darum grundsätzlich sittlich unerlaubt ist. Das wäre ein Bruch mit der bisherigen Lehre der Kirche. Wenn es sich bei der Todesstrafe um etwas in sich Böses handelt, dann gilt dies nicht erst seit dem 2. August 2018, sondern schon immer. Das würde bedeuten, dass sich die Vorgänger des jetzigen Papstes in einem schwerwiegenden Irrtum über eine grundlegende moralische Frage befunden hätten. Der gegenwärtige Papst stellt sich mit seiner Ansicht gegen die Lehre der Kirche; daran ist nicht zu rütteln. Die Begründung, die er gibt, schlägt nicht durch. Es ist keine legitime Entwicklung einer kirchlichen Lehre, wenn heute das Gegenteil von dem gelehrt wird, was gestern gelehrt wurde. Wenn man diese Ansicht als Fortentwicklung des katholischen Glaubensgutes ausgibt, kann man alles ändern und das, was früher erlaubt war, heute für unzulässig erklären und umgekehrt. Ich stehe mit meiner Stellungnahme keineswegs allein. Mehrere Kardinäle haben diese Entscheidung des Papstes gerügt. Sie kann, wenn sie Bestand haben soll, nur dahin verstanden werden, dass katholischen Christen die Mitwirkung an der Gesetzgebung, Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe verboten wird. Die grundsätzliche Befugnis des Staates, die Todesstrafe zu verhängen, kann und darf nicht bestritten werden.

Amen.

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